§ 1 - Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Gewerbe- und Handelsverein Nufringen e.V.“
und hat seinen Sitz in Nufringen.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Böblingen VR 543 eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Bundes der Selbständigen Baden-Württemberg
e.V., der Dachorganisation der Handels- und Gewerbevereine.
§ 2 - Zweck und Aufgaben
Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden
(Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe) sowie der freiberuflich
Tätigen des Ortes zwecks Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen
des selbständigen Mittelstands auf örtlicher Ebene und Unterstützung des
Bundes der Selbständigen.
Der Verein hat die Aufgabe:
- mit der Gemeindeverwaltung Kontakt zu halten, um die Anliegen des
Handels, Gewerbes und der freien Berufe zu kommunalen Fragen vortragen
und vertreten zu können,
- die Mitglieder über Fragen der Gemeindeverwaltung stets aufzuklären,
- durch gemeinsame Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche
Angebot aufmerksam zu machen,
- durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und
allgemeine Weiterbildung zu ermöglichen,
- durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist zu pflegen,
- durch Mitwirkung in den überörtlichen Organisationen der Gewerbe-
und Handelsvereine (Kreisverband, Landesverband und Bund der
Selbständigen) zur Stärkung des selbständigen Mittelstands beizutragen.
§ 3 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 - Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:
- Gewerbetreibende aller Art
- freiberuflich Schaffende
- Freunde des gewerblichen Mittelstands.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Ausschuss. Wird
dieser abgelehnt, so kann binnen eines Monats Berufung bei der
Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Die Mitgliedschaft erlöscht
- durch freiwilligen Austritt (3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres)
mittels eingeschriebenen Briefes,
- durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, geht die
Mitgliedschaft automatisch auf den Rechtsnachfolger über, wenn dieser
in den Vereinseintritt einwilligt.
- durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standesehre,
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der
Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom Ausschuss auszusprechen
ist,
- durch Auflösung des Vereins.
Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenen Brief
zugestellten Ausschluss-Beschuss kann der Betroffene binnen eines Monat
bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen.
Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung
zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat
das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch.
Auf einstimmigen Beschluss des Ausschusses können in der
Vereinsarbeit verdiente Mitglieder der Mitgliederversammlung zur
Ernennung zu Ehrenmitgliedern vorgeschlagen werden. Ehrenmitglieder
genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder; sie sind jedoch von
der Bezahlung der Beiträge befreit.
§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der
durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle
Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur
Deckung der Unkosten des Vereins festgesetzten Beiträge zu entrichten.
Die Mitglieder sind stimmberechtigt bei allgemeinen Abstimmungen im
Rahmen dieser Satzung, insbesondere bei der Wahl der Vereinsorgane sowie
wählbar in diese Organe.
§ 6 - Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. Er ist so zu bemessen, dass die Verpflichtungen gegenüber
dem Landes- und Bundesverband erfüllt werden können und auch die
Bezugsgebühren für die Verbandszeitung eingeschlossen sind. Auf
Verlangen ist einem Beauftragten des Landesverbands Einsicht in die
Bücher zu gewähren.
§ 7 - Organe des Vereins
- Vorstand
Er besteht aus
- dem bzw. bis zu drei Vorsitzenden
- dessen/deren 1. Stellvertreter
- dem Schriftführer
- dem Kassier
Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB, wobei der/die
Vorsitzende(n) und der Stellvertreter je einzeln und Schriftführer und
Kassier zusammen vertretungsberechtigt sind. Dem Vorstand obliegt die
Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der
Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Ausschuss ihm
übertragen.
Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Ausschusses und der
Mitgliederversammlung gebunden.
- Ausschuss, der außer dem Vorstand mindestens vier weitere Personen
umfasst. Darüber hinaus dient als Richtschnur, dass nicht mehr als 10 %
der Mitglieder dem Ausschuss angehören sollen. Bei der Wahl der
Ausschussmitglieder ist auf die berufsmäßige Zusammensetzung zu achten.
- Mitgliederversammlung
Im Einzelnen haben
- der/die Vorsitzende(n) oder im Verhinderungsfall dessen/deren
Stellvertreter den Verein zu leiten und ihn gerichtlich und
außergerichtlich zu vertreten. Sie haben die Mitgliederversammlungen,
Ausschuss- und Vorstandssitzungen zu leiten,
- der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen und
gemeinschaftlich mit dem Vorsitzenden die Korrespondenz zu erledigen,
- der Kassier die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu
führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung
vorzulegen und für das kommende Jahr einen Haushaltsplan zu
unterbreiten. Die Jahresrechnung ist von zwei von der
Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen.
Der/die Vorsitzende(n), dessen/deren Stellvertreter, der
Schriftführer, der Kassier und die Kassenprüfer werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl
des/der Vorsitzenden und die des Stellvertreters erfolgt schriftlich und
geheim.
Der Ausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und
mindestens vier aus der Reihe der Vereinsmitglieder gewählten
Vertretern. Bei der Erstwahl werden die beiden Vertreter, die die
höchste Stimmenzahl erhalten, für 2 Jahre und die beiden nächstfolgenden
Vertreter für 1 Jahr gewählt. Danach erfolgt jährlich die Wahl von 2
Vertretern auf die Dauer von 2 Jahren.
Für Ausschuss-Mitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode
ausscheiden, kann der Ausschuss Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur
nächsten Neuwahl berufen. Das gleiche gilt für Vorstandsmitglieder mit
Ausnahme des/der Vorsitzenden.
Der Ausschuss berät über alle den Verein berührenden Fragen und
entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht dem Vorstand oder
der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch
offene Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf Verlangen von
einem Mitglied muss geheime Abstimmung stattfinden. Bei
Stimmengleichheit wird die Wahl so lange wiederholt, bis eine
Stimmenmehrheit erzielt wird.
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins;
sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die
nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.
Zu ihrer Obliegenheit gehört insbesondere:
- die Wahl des Vorstands und des Ausschusses
- die Wahl der Kassenprüfer
- die Wahl der Delegierten zu Veranstaltungen des Landesverbands
- die Festsetzung des Haushaltplans und der Vereinsbeiträge
- die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu
anderen als den Zwecken des Vereins
- die Änderung der Vereinssatzung
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins.
In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat/haben der/die Vorsitzende(n)
bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses oder auf Beschluss des
Ausschusses eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine
Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ¼
der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der
Versammlung an den Vorstand stellen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit, im Falle der Stimmengleichheit wird die Wahl so lange
wiederholt, bis eine Stimmenmehrheit erzielt ist. Jede ordnungsmäßig
einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden
Vereinsmitglieder. Die Satzungsänderung wird erst mit Eintragung ins
Vereinsregister wirksam.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den/die
Vorsitzenden schriftlich mindestens 14 Tage vor Abhaltung der
Versammlung unter Angabe der Tagesordnung. Anträge müssen mindestens 3
Tage vor der Versammlung bei dem bzw. einem der Vorsitzenden eingereicht
werden.
Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine
Niederschrift zu fertigen, die von dem/den Vorsitzenden und vom
Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 8 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn 2/3 der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und zustimmen. Die Abstimmung
hat geheim zu erfolgen. Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des
Vereins als Spende einer gemeinnützigen Einrichtung entsprechend dem
Beschluss der Mitgliederversammlung zu.
§ 9 - Schlussbestimmung
Bei Abstimmungen werden nur die gültigen Stimmen gewertet.
Stimmenthaltungen und leere Stimmzettel sind ungültige Stimmen.
Diese Satzung wurde, aufbauend auf der am 14.6.1967 errichteten
Satzung,
von der Mitgliederversammlung am 10. März 2001 mit der
erforderlichen 2/3 Mehrheit beschlossen.