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Leimen Aktiv im Bund der Selbständigen e.V.
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 Satzung von Leimen Aktiv im Bund der Selbständigen e.V.

§ 1 Name und Sitz

1)

Der 1899 gegründete Gewerbe- und Handwerkerverein und am 25. April 1966 als

Bund der Selbständigen Leimen wieder aktivierte Verband führt den Namen

„Leimen Aktiv im Bund der Selbständigen e.V."

2)

Er ist Mitglied im Bund der Selbständigen (BDS) Landesverband Baden-Württemberg.

3)

Er ist weltanschaulich, religiös und parteipolitisch neutral.

Sitz des Verbandes ist die Große Kreisstadt Leimen

§ 2 Geschäftsjahr

1)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Ziele

1)

Der Verband vertritt die Interessen des gewerblichen Mittelstandes, der selbständigen Gewerbetreibenden, der Industrie, des Handwerks und des Handels, sowie der freien Berufe auf allen Interessengebieten, insbesondere in wirtschaftlicher, steuer-, sozial- und kulturpolitischer Hinsicht.

§ 4 Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt und Ausschluss

1)

Mitglied des Gewerbeverbandes kann jeder selbständige Gewerbetreibende oder Freischaffende werden, der in Leimen ein Gewerbe oder eine Gewerbeniederlassung betreibt oder seinen Wohnsitz hat.

2)

Juristische Personen, die die Mitgliedschaft erwerben, haben unabhängig von der internen Vertretungsbefugnis eine natürliche Person zu benennen, die die juristische Person im Verein vertritt und die auch Vereinsämter in Person übernehmen kann. Sollte keine bestimmte Person als vertretungsberechtigte genannt werden, ist es der jeweilige Geschäftsführer der juristischen Person. Für Personengesellschaften gilt Entsprechendes.

3)

Familienangehörige von Vereinsmitgliedern, die eigene Betriebe haben, können eine weitere Mitgliedschaft zum ermäßigten Mitgliedsbeitrag in Höhe von ½ des Normalbeitrages erwerben. Das Selbe gilt für weitere Betriebe eines Mitgliedes.

4)

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt zum Jahresschluss. Der Austritt muss mindestens drei Monate vorher schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann durch den Geschäftsführenden Vorstand erfolgen, aus wichtigen, verbandsschädigenden Gründen oder bei Nichtzahlung des fälligen Beitrags trotz Mahnung. 2

5)

Gegen die Versagung der Aufnahme oder den Ausschließungsbeschluss ist binnen eines Monats nach Erhalt des Beschlusses die Berufung an die Generalversammlung zulässig, die

dann endgültig entscheidet.

6)

Bei Austritt oder Ausschluss aus dem Gewerbeverband erlischt jeder Anspruch an das Verbandsvermögen.

§ 5 Beiträge

1)

Der Verband ist befugt, Beiträge zu erheben, deren Höhe und Zahlungsweise die Generalversammlung festlegt.

2)

Der Jahresbeitrag ist spätestens bis zum 30. Juni eines Jahres zu begleichen.

Bei Eintritt nach dem 30. Juni ist der Beitrag hälftig zu begleichen.

§ 6 Leitung des Verbands

1)

Organe des Gewerbeverbandes Leimen sind:

der geschäftsführende Vorstand

der erweiterte Vorstand

die Generalversammlung

§ 7 Geschäftsführender Vorstand

1)

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

drei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern, die sich zusammensetzen aus:

dem ersten Vorsitzenden

zwei weiteren vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern

sowie

dem Schriftführer

dem Schatzmeister

dem Beirat für Vorstandsangelegenheiten

dem Beirat für Verwaltungsangelegenheiten

2)

Vorsitzende i.S.d. § 26 BGB sind alle drei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern, jeder für sich alleine. Intern übernimmt die Geschäftsführung des Verbandes der erste Vorsitzende, der den Verband auch nach aussenhin repräsentiert. Im Außenverhältnis

sind alle drei vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gleichberechtigt.

3)

Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes gebunden. 3

4)

Das Amt des Schriftführers kann von den hierfür gewählten Mitgliedern gleichzeitig auch in Personalunion mit dem Amt der zwei weiteren vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder

ausgeübt werden.

5)

Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 8 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  1. dem geschäftsführenden Vorstand
  2. den Beiräten und Ressortmitgliedern

Die Ressortleiter und ihre Stellvertreter werden durch die Generalversammlung gewählt. Die Anzahl und die Bestimmungen der Ressorts werden jeweils durch die Generalversammlung festgelegt.

§ 9 Generalversammlung

und außerordentliche Generalversammlung

1)

Die Generalversammlung findet jedes Jahr statt. Sie wird vom ersten Vorsitzenden nach Anhörung des geschäftsführenden Vorstandes 14 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

2)

Außerordentliche Generalversammlungen sind zulässig und müssen einberufen werden, wenn 2/3 des erweiterten Vorstandes oder 2/3 der Mitglieder dies verlangt.

3)

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmübertragung ist nicht zulässig.

4)

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlung ist ein von dem ersten Vorsitzenden und einem weiteren vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll zu führen.

5)

Zur Generalversammlung sind u.a. folgende Punkte auf die Tagesordnung zu setzen:

1. Feststellung der Stimmliste

2. die Berichte (Geschäfts-, Kasse- und Rechnungsprüferberichte)

3. Entlastung des Vorstandes

4. Wahlen (im Wahljahr)

5. Anträge und ggf. Satzungsänderungen

6. Entscheidungen über evtl. Berufungen nach § 4 der Satzung 4

6)

Entlastungserteilung und Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Wird einem Vorstandsmitglied die Entlastung versagt, so muss es zurücktreten. Die Ersatzwahlen finden sofort statt.

7)

Zu Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der Stimmen der zur Generalversammlung erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

8)

Anträge zur Generalversammlung sind eine Woche vorher beim ersten Vorstand schriftlich einzureichen, andernfalls braucht über diese nicht abgestimmt werden.

§ 10 Rechnungsprüfer

1)

Zwei Rechnungsprüfer werden durch die Generalversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt, sie gehören nicht dem Vorstand an.

Rechtzeitig, vor der Generalversammlung sind Buchführung und Kasse zu prüfen und der Generalversammlung darüber Bericht zu erstatten.

§ 11 Auflösung

1)

Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Dazu sind ¾ Mehrheit der Stimmen erforderlich. Im Falle der Auflösung sind zwei Liquidatoren zu wählen, denen die Abwicklung übertragen wird. Über die Verwendung des Restvermögens entscheidet mit ¾ Stimmenmehrheit die letzte Generalversammlung.

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Stand: 16.03.2007

Claudia Felden Wolfgang Stern

Schriftführerin Vorsitzender

Gero Reidenbach Gerhard Rückemann

Vorsitzender Vorsitzender

Gerd Peter Gramlich Heinz Dieter Wilde

Beirat Vorstandsangelegenheiten Beirat Verwaltungsangelegenheiten




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