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BDS Ortsverband Remseck am Neckar e.V.
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Satzung des „Bundes der Selbständigen, Ortsverband Remseck am Neckar“ e. V.

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

„Bund der Selbständigen, Ortsverband Remseck am Neckar“

und hat seinen Sitz in Remseck am Neckar. Er wurde am 26.05.1975 gegründet.

Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigsburg eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Bundes der Selbständigen, Landesverband Baden-Württemberg e. V. Deutscher Gewerbeverband.

§ 2
Zweck und Aufgaben


Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbevertreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe sowie der freiberuflich Tätigen), des Ortes zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene und Unterstützung des „Bundes der Selbständigen“ auf Bundes- und Landesebene. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

Der Verein hat die Aufgabe

a) mit der Gemeindeverwaltung Kontakt zu halten, um die Anliegen aller Selbständigen zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können.
b) Die Mitglieder über Fragen der Gemeindeverwaltung stets aufzuklären,
c) Durch Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam zu machen,
d) Durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung zu ermöglichen,
e) Durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgedanken zu pflegen,
f) Durch Mitwirkung in der überörtlichen Organisation, dem Bund der Selbständigen Landesverband Baden-Württemberg e. V. und Bundesverband zur Stärkung des selbständigen Mittelstand beizutragen.

§ 3
Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Mitgliedschaft

1.Die Mitgliedschaft des Vereines können erwerben:

a) Handelstreibende
b) Handwerker
c) Gewerbetreibende
d) Klein- und Mittelindustrielle
e) Freiberuflich Schaffende
f) Führungskräfte in Betrieben, die dem selbständigen Mittelstand verbunden sind,

zu a) – e): Firmenmitgliedschaft ist möglich, wobei jeweils ein Vertreter zu benennen ist.

2. Über den Aufnahmeantrag an den Vorstand entscheidet der Ausschuss. Wird dieser Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb von einem Monat beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen.

3. Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch freiwilligen Austritt ( 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres) schriftlich an den Vorstand,

b) durch Tod. Bei Betrieben die weitergeführt werden, kann die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger übergehen,

c) durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom Ausschuss auszusprechen ist.

Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Ausschlussbeschluss kann der Betroffenen binnen eines Monats beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen.

Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.

d) durch Auflösung des Vereins.

4. Mitglieder, die altershalber ihren Betrieb auf- oder abgeben, können dem Verein weiterhin als Altersmitglieder verbunden bleiben. Einen eventuell zu erhebenden Beitrag zur Deckung der Kosten legt die Mitgliederversammlung fest.

5. Auf Beschluss des Ausschusses können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit des Ausschusses. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. Das gleiche gilt für die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder


Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten. Die Ehren- und Altersmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, wobei die Ehrenmitglieder aber von der Bezahlung der Beiträge befreit sind.

Bei Abstimmung innerhalb einer Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, die nur innerhalb der Firma übertragbar ist.

Jedes Mitglied ist wählbar in die Organe des Vereins.

Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmungen des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Vorstand.

Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.

§ 6
Mitgliedsbeiträge


Die Kosten des Vereins werden in erster Linie durch die Mitgliedsbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Zu besonderen Zwecken kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine jeweils in der Höhe festzusetzende angemessene Umlage erhoben werden.

§ 7
Organe des Vereins


1. Vorstand
Er besteht aus:
1. drei Vorsitzenden
2. dem Schriftführer
3. dem Kassier

2. Ausschuss
Er besteht aus a) den Mitgliedern des Vorstandes
b) mindestens 5 weiteren Vereinsmitgliedern, die möglichst aus den Ortsteilen Aldingen, Hochberg, Hochdorf, Neckargröningen und Neckarrems kommen sollen.

3. Mitgliederversammlung

§ 8
Vorstand


Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB, wobei die Vorsitzenden je einzeln und Schriftführer und Kassier zusammen vertretungsberechtigt sind. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Ausschuss ihm übertragen.

Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung gebunden.

Im Einzelnen haben

a) Die Vorsitzenden die Mitgliederversammlungen einzuberufen und zu leiten.
b) Der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führe. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren und von den Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit den Vorsitzenden zu erledigen.
c) Der Kassier die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresrechnung ist von zwei, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Die Korrespondenz über finanzielle Angelegenheiten ist im Sinne der Ausschusssitzungsbeschlüsse von ihm zu erledigen.

Die Vorsitzenden, der Schriftführer, der Kassier und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Ausschussmitglieder sein. Die Wahlen erfolgen offen, jedoch schriftlich und geheim, wenn dies von einem Betroffenen oder von 10 % der Anwesenden gewünscht wird.

§ 9
Ausschuss


Er hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im Einzelnen zu beraten und zu beschließen.

Sachkundige Personen können beratend zu Ausschusssitzungen zugezogen werden. Die Entscheidung über die Einladung trifft der Vorstand.

Für die Ausschussmitglieder, welche vor Ablauf Ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Ausschuss Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Wahl berufen. Das gleiche gilt für die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme der Vorsitzenden. Der Ausschuss berät über alle den Verein berührenden Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung, und zwar mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder (siehe Schlussbestimmung § 13). Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Der Ausschuss wird auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.

§ 10
Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins, sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.

Zu ihren Obliegenheiten gehören:

a) die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses
b) die Wahl der Kassenprüfer
c) die Wahl der Delegierten zu Veranstaltungen des BDS-Landesverbandes
d) die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen
e) die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereins
f) die Änderung der Vereinssatzung
g) Entlastung des Vorstandes
h) Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins.

In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem haben die Vorsitzenden bei Vorliegen eines dringenden Grundes oder auf Beschluss des Ausschusses eine Mitgliederversammlung einzuberufen, Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Abgabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (siehe Schlussbestimmung § 12), im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Die Satzungsänderung wird erst mit Eintragung im Vereinsregister wirksam.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung, unter Angabe der Tagesordnung, erfolgt durch die Vorsitzenden, mindestens 8 Tage vor Abhaltung der Versammlung durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Remseck am Neckar oder durch Rundbrief und Angabe der Tagesordnung. Anträge müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich bei einem der Vorsitzenden eingegangen sein, wobei über die Behauptung verspätet eingegangener Anträge der Vorstand entscheidet.

§ 11
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind 2/3 der Mitglieder nicht anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung dem BDS-Landesverband Baden-Württemberg e. V. treuhänderisch übergeben oder einer gemeinnützigen Einrichtung entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung zugeführt.

§ 12
Schlussbestimmung


Bei Abstimmung werden nur die gültigen Stimmen gewertet. Stimmenthaltungen und leere Stimmzettel sind ungültige Stimmen.




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