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BDS Mannheim Wallstadt e.V.
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Satzung des BDS Ortsverbandes Mannheim-Wallstadt
§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:
Bund der Selbständigen - Ortsverband Mannheim-Wallstadt e.V. und hat seinen Sitz in Mannheim-Wallstadt.
Der Verein ist Mitglied im Bund der Selbständigen - Landesverband Baden-Württemberg e.V.


§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden sowie der freiberuflich Tätigen der Gemeinde zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene. Der Verein unterstützt den Bund der Selbständigen auf Bundes- und Landesebene. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

Der Verein hat die Aufgabe:

2.1 - mit der Gemeindeverwaltung Kontakt zu halten, um die Anliegen des Handels, des Gewerbes und der freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können,

2.2 - die Mitglieder über Fragen und Vorhaben der Gemeindeverwaltung stets aufzuklären,

2.3 - durch Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam zu machen,

2.4 - durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung zu ermöglichen,

2.5 - durch geselliges Beisammensein die Gemeinschaft zu pflegen,

2.6 - durch Mitwirkung in der überörtlichen Organisation -im BDS- Landesverband Baden-Württemberg e.V. zur Stärkung des selbständigen Mittelstandes beizutragen,

2.7 - die Verleihung der bürgerschaftlichen Ehrung "Wallstadter Backstein" durchzuführen. Die Verleihungsmodalitäten sind in einer vom Ausschuss beschlossenen Verleihungsordnung geregelt.


§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Mitgliedschaft


4.1 Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:

4.1.1 -Gewerbetreibende und Firmen aller Art,

4.1.2 -freiberuflich Schaffende,

4.1.3 -Geschäftsmitinhaber, Ehepartner, Lebensgefährte, Familien- angehörige eines Mitglieds

4.2 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. (1. Vorsitzender, Stellvertreter, Kassier, Schriftführer, Ehrenvorsitzender). Wird dieser Antrag abgelehnt, so kann binnen eines Monats Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und lässt keine Berufung zu.

4.3 Die Mitgliedschaft erlischt

4.3.1- durch freiwilligen Austritt mit Kündigung 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres mittels eingeschriebenem Brief an den Vorstand.

4.3.2 -durch Tod

4.3.3 -durch Ausschluss: Der Ausschuss kann den Ausschluss wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung beschließen.

Gegen den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Ausschlussbescheid kann der Betroffene binnen eines Monats bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und lässt keine Berufung zu. Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch.

4.3.4 -durch Auflösung des Vereins

4.4 Ehrenmitgliedschaft

Auf Vorschlag des Ausschusses kann die Mitgliederversammlung in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitglieder bzw. Ehrenvorsitzenden ernennen. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1 Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sind für alle Mitglieder verbindlich. Sie müssen dieser Satzung entsprechen.

5.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Kosten des Vereins festgesetzten Beiträge zu entrichten.

5.3 Die Mitglieder bzw. deren gesetzliche Vertreter sind stimmberechtigt bei allen allgemeinen Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung, insbesondere bei der Wahl der Vereinsorgane. Sie sind wählbar in diese Organe.

5.4 Nicht anwesende Mitglieder können nur bei schriftlicher Kandidatur gewählt werden.

5.5 Nicht anwesende Mitglieder können Vertreter benennen, die stimmberechtigt, aber nicht wählbar sind.

5.6 Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Kosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeitragsmodalitäten regelt eine separate Beitragsordnung.

6.1 Der Jahresmitgliedsbeitrag ist bis zum 31.01. zu entrichten.

6.2 Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.

6.3 Bei besonderen Anlässen oder zu besonderen Zwecken kann nach Beschluss der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern eine jeweils in der Höhe festzusetzende Umlage erhoben werden.


§ 7 Organe des Vereins

7.1 Vorstand
Er besteht aus:
1. dem/der Vorsitzenden,
2. dem/der Stellvertreter/in
3. dem/der Schriftführer/in
4. dem/der Kassierer/in
dem/der/den Ehrenvorsitzenden.

7.1.1 Der Vorstand kann auch sachkundige Mitglieder oder Gäste zu Sitzungen beratend hinzuziehen.

7.2 Ausschuss - Er besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und 6 Vereinsmitgliedern. Bei der Wahl der Ausschussmitglieder ist darauf zu achten, dass möglichst verschiedene Branchen vertreten sind .

7.3 Mitgliederversammlung


§ 8 Aufgaben der Organe

8.1 Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Ausschuss ihm übertragen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den Stellvertreter vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.

Im einzelnen hat
8.1.1 der Vorsitzende zu Mitgliederversammlung, Ausschuss- und Vorstandssitzung einzuladen und sie zu leiten,

8.1.2 der stellvertretende Vorsitzende die Vereinsgeschäfte zu übernehmen, wenn der Vorsitzende verhindert ist,

8.1.3 der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen. Die sind vom Vorsitzenden mit zu unterschreiben.

8.1.4 der Kassier die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen.
Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen.
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Sie beantragen auch die Entlastung des Kassiers.
Die Korrespondenz über finanzielle Fragen ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.

8.2 Der Ausschuss berät über alle den Verein berührende Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

8.2.1 Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung und zwar mit Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder
Auf Verlangen eines Mitgliedes muss geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

8.3 Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören. Zu ihren Obliegenheiten gehören insbesondere

8.3.1 -die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses

8.3.2 -die Wahl der Kassenprüfer

8.3.3 -die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlicher Umlagen

8.3.4 -die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereins

8.3.5 -die Änderung der Vereinssatzung

8.3.6 -die Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins

8.4 In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der Vorsitzende Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses oder auf Beschluss des Ausschusses eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

8.4.1 Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder einen derartigenAntrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellt.

8.4.2 Die Mitgliederversammlung fast ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (siehe § 11).

8.4.3 Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

8.4.4 Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.

8.4.5 Einberufung der Mitgliederversammlung: Der Vorsitzende lädt jedes Mitglied mindestens 14 Tage vor dem festgelegten Termin schriftlich und mit Angabe der Tagesordnung ein.

8.4.6 Anträge müssen eine Woche vor der angekündigten Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden, wobei über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge der 1. Vorsitzende entscheidet.


§ 9 Wahlen

9.1 Der Vorsitzende, sein Stellvertreter" der Schriftführer, der Kassier und die 2 Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Gewählt wird nach der sogenannten "relativen Stimmenmehrheit". Diese besteht in der größten Stimmenzahl bei Stimmenverteilung auf mehr als zwei Vorschläge.

9.1.1 Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt Schriftlicht und geheim, sofern dies von einem der Betroffenen oder 10% der Anwesenden gewünscht wird.


9.1.2 Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Ausschussmitglieder sein.

9.1.3 Die Mitgliederversammlung bestimmt einen aus 3 Personen bestehenden Wahlausschuss für die Wahl des Vorsitzenden. Der Wahlausschuss ist selbst wahlberechtigt.

9.2 Der Ausschuss wird ebenfalls auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Für Ausschussmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Ausschuss Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur durchgeführten Neuwahl berufen. Das Gleiche gilt für Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden


§ 10 Auflösung des Vereins

10.1 Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes "Auflösung des Vereins" mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen.

10.2 Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

10.3 Über die Verwendung des Vereinsvermögens beschließt die letzte Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung.


§ 11 Schlußbestimmung

11.1 Bei Abstimmungen gelten Stimmenthaltungen als nicht anwesende Mitglieder.

11.2 Der Ausschuss ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung, die im Eintragungsverfahren notwendig und vom Registergericht verlangt werden, in einfacher Weise durch Beschluss herbeizuführen. Beschlüsse bedürfen in diesem Zusammenhang einer 2/3 Mehrheit.

11.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung vom Registergericht für ungültig erklärt werden, hat dies auf die restliche Satzung keine Auswirkung.


Diese Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 19.März 2001 beschlossen.


Verleihungsordnung
" Wallstadter Backstein"

1. In dem Bestreben, das Gemeinschaftsleben und den Bürgersinn in Wallstadt zu fördern Verleiht der BDS Wallstadt als Bürgerliche Ehrung die Auszeichnung "Wallstadter Backstein"an dafür geeignete Personen.

2. Die Verleihung des "Wallstadter Backsteins" erfolgt mindestens alle 3 Jahre.

3. Die Auszeichnung soll an Personen verliehen werden, die durch ihr Lebenswerk, Ihre ständige Arbeit oder durch Publikationen einen herausragenden Beitrag für das das Gemeinschaftsleben und zur Förderung der bürgerlichen Gesinnung in Wallstadt geleistet und sich insgesamt für und um Wallstadt oder den BDS verdient gemacht haben.

4. Über die Verleihung der Auszeichnung entscheidet das Verleihungsgremium.
Es besteht aus: dem Vorstand des BDS
dem/der jeweiligen Bürgerdienstleiter/in,
dem/der jeweiligen IWV-Vorsitzender,
sowie den Trägern des "Wallstadter Backsteins"

Das Verleihungsgremium ist berechtigt, bis zu 2 weitere Mitglieder zu bestimmen.

5. Vorschläge geeigneter Persönlichkeiten zur Backstein-Ehrung kann jedes Mitglied des BDS und des Verleihungsgremiums beim BDS-Vorstand einbringen.

6. Bei seiner Entscheidung handelt das Verleihungsgremium entsprechend dem Verleihungszweck nach bestem Wissen und Gewissen. Es fällt eine Ermessungsentscheidung, die weder behördlich noch gerichtlich nachprüfbar ist.

Die Aberkennung der Auszeichnung kann aus wichtigen Gründen mit 2/3 Mehrheitsbeschluss des Gremiums erfolgen.

7. Die durch die Verleihung entstehenden Kosten, insbesondere die für die Verleihungsveranstaltung, trägt der BDS-Wallstadt.



Beschlossen vom Vorstand und Ausschuss am 19. März 2001 




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