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Gewerbe- und Handelsverein Nufringen e.V.
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Satzung des Gewerbe- und Handelsverein Nufringen e.V.

§ 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Gewerbe- und Handelsverein Nufringen e.V.“ und hat seinen Sitz in Nufringen.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Böblingen VR 543 eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Bundes der Selbständigen Baden-Württemberg e.V., der Dachorganisation der Handels- und Gewerbevereine.

§ 2 -  Zweck und Aufgaben

Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe) sowie der freiberuflich Tätigen des Ortes zwecks Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstands auf örtlicher Ebene und Unterstützung des Bundes der Selbständigen.

Der Verein hat die Aufgabe:
  1. mit der Gemeindeverwaltung Kontakt zu halten, um die Anliegen des Handels, Gewerbes und der freien Berufe zu kommunalen Fragen vortragen und vertreten zu können,
  2. die Mitglieder über Fragen der Gemeindeverwaltung stets aufzuklären,
  3. durch gemeinsame Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam zu machen,
  4. durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung zu ermöglichen,
  5. durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist zu pflegen,
  6. durch Mitwirkung in den überörtlichen Organisationen der Gewerbe- und  Handelsvereine (Kreisverband, Landesverband und Bund der Selbständigen) zur Stärkung des selbständigen Mittelstands beizutragen.

§ 3 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 - Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:
  1. Gewerbetreibende aller Art
  2. freiberuflich Schaffende
  3. Freunde des gewerblichen  Mittelstands.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Ausschuss. Wird dieser abgelehnt, so kann binnen eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

Die Mitgliedschaft erlöscht
  1. durch freiwilligen Austritt (3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres) mittels eingeschriebenen  Briefes,
  2. durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, geht die Mitgliedschaft  automatisch auf den Rechtsnachfolger über, wenn dieser in den Vereinseintritt einwilligt.
  3. durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standesehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung  vom Ausschuss auszusprechen ist,
  4. durch Auflösung des Vereins.

Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenen Brief zugestellten Ausschluss-Beschuss kann der Betroffene binnen eines Monat bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen.

Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die  Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch.

Auf einstimmigen Beschluss des Ausschusses können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder der Mitgliederversammlung zur Ernennung zu Ehrenmitgliedern vorgeschlagen werden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder; sie sind jedoch von der Bezahlung der Beiträge befreit.    

§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Unkosten des Vereins festgesetzten Beiträge zu entrichten. Die Mitglieder sind stimmberechtigt bei allgemeinen Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung, insbesondere bei der Wahl der Vereinsorgane sowie wählbar in diese Organe.

§ 6 - Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist so zu bemessen, dass die Verpflichtungen gegenüber dem Landes- und Bundesverband erfüllt werden können und auch die Bezugsgebühren für die Verbandszeitung eingeschlossen sind. Auf Verlangen ist einem Beauftragten des Landesverbands Einsicht in die Bücher zu gewähren.

§ 7 - Organe des Vereins

  1. Vorstand
    Er besteht aus
    1. dem bzw. bis zu drei Vorsitzenden
    2. dessen/deren 1. Stellvertreter
    3. dem Schriftführer
    4. dem Kassier
  2. Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB, wobei der/die Vorsitzende(n) und der Stellvertreter je einzeln und Schriftführer und Kassier zusammen vertretungsberechtigt sind. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Ausschuss ihm übertragen.
    Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung gebunden.
  3. Ausschuss, der außer dem Vorstand mindestens vier weitere Personen umfasst. Darüber hinaus dient als Richtschnur, dass nicht mehr als 10 % der Mitglieder  dem Ausschuss angehören sollen. Bei der Wahl der Ausschussmitglieder ist auf die berufsmäßige Zusammensetzung zu achten.
  4. Mitgliederversammlung
Im Einzelnen haben
  1. der/die Vorsitzende(n) oder im Verhinderungsfall dessen/deren Stellvertreter den Verein zu leiten und ihn gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Sie haben die Mitgliederversammlungen, Ausschuss- und Vorstandssitzungen zu leiten,
  2. der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen und gemeinschaftlich mit dem Vorsitzenden die Korrespondenz zu erledigen,
  3. der Kassier die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen und für das kommende Jahr einen Haushaltsplan zu unterbreiten. Die Jahresrechnung ist von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen.

Der/die Vorsitzende(n), dessen/deren Stellvertreter, der Schriftführer, der Kassier und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl des/der Vorsitzenden und die des Stellvertreters erfolgt schriftlich und geheim.

Der Ausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und mindestens vier aus der Reihe der Vereinsmitglieder gewählten Vertretern. Bei der Erstwahl werden die beiden Vertreter, die die  höchste Stimmenzahl erhalten, für 2 Jahre und die beiden nächstfolgenden Vertreter für 1 Jahr gewählt. Danach erfolgt jährlich die Wahl von 2 Vertretern auf die Dauer von 2 Jahren.

Für Ausschuss-Mitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Ausschuss Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Das gleiche gilt für Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des/der Vorsitzenden.

Der Ausschuss berät über alle den Verein berührenden Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf Verlangen von einem Mitglied muss geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl so lange wiederholt, bis eine Stimmenmehrheit erzielt wird.

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins; sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.

Zu ihrer Obliegenheit gehört insbesondere:
  1. die Wahl des Vorstands und des Ausschusses
  2. die Wahl der Kassenprüfer
  3. die Wahl der Delegierten zu Veranstaltungen des Landesverbands
  4. die Festsetzung des Haushaltplans und der Vereinsbeiträge
  5. die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereins
  6. die Änderung der Vereinssatzung
  7. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  8. Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins.

In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat/haben der/die Vorsitzende(n) bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses oder auf Beschluss des Ausschusses eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung an den Vorstand stellen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, im Falle der Stimmengleichheit wird die Wahl so lange wiederholt, bis eine Stimmenmehrheit erzielt ist. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Die Satzungsänderung wird erst mit Eintragung ins Vereinsregister wirksam.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den/die Vorsitzenden schriftlich mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung. Anträge müssen mindestens 3 Tage vor der Versammlung bei dem bzw. einem der Vorsitzenden eingereicht werden.

Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/den Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 8 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereins als Spende einer gemeinnützigen Einrichtung entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung zu.

§ 9 - Schlussbestimmung

Bei Abstimmungen werden nur die gültigen Stimmen gewertet. Stimmenthaltungen und leere Stimmzettel sind ungültige Stimmen.

 

 

Diese Satzung wurde, aufbauend auf der am 14.6.1967 errichteten Satzung,
von der Mitgliederversammlung am 10. März 2001 mit der erforderlichen 2/3 Mehrheit beschlossen.




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