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Bund der Selbständigen Frickenhausen e.V.
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Satzung des Bundes der Selbständigen Frickenhausen e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Bund der Selbständigen Frickenhausen e.V.“ und hat seinen Sitz in Frickenhausen. Er wurde am 27. November 1985 gegründet und ist unter Nr. 613 im Vereinsregister beim Amtsgericht Nürtingen eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Bundes der Selbständigen Baden-Württemberg e.V. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.


§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Selbständigen und Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, sonstige Gewerbe) sowie der freiberuflich Tätigen des Ortes zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene. Er unterstützt den Bund der Selbständigen bei seiner Arbeit auf Bundes-, Landes- und Kreisebene.

Der Verein soll dazu

a) mit der Gemeindeverwaltung Kontakt halten, um die Anliegen des Handels, Gewerbes und der freien Berufe zu kommunalen Fragen
    rechtzeitig vortragen und vertreten zu können

b) die Mitglieder über Fragen der Gemeindeverwaltung stets aufklären,

c) durch Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam machen,

d) durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine  Weiterbildung ermöglichen,

e) durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist pflegen,

f) durch Mitwirkung in der überörtlichen Organisation, dem Bund der Selbständigen Landesverband Baden-Württemberg e.V. und
   Bundesverband zur Stärkung des  selbständigen Mittelstandes beitragen.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:

a) Handeltreibende

b) Handwerker

c) Gewerbetreibende

d) freiberuflich Schaffende

e) Führungskräfte in Betrieben, die dem selbständigen Mittelstand verbunden sind.

Die Mitgliedschaft können die unter a) – e) genannten Selbständigen erwerben, die ihren Betrieb / Zweigbetrieb in Frickenhausen führen oder ihren Wohnsitz in Frickenhausen haben. Eine Firmenmitgliedschaft ist möglich, wobei jeweils ein Vertreter zu benennen ist.

2. Über den Aufnahmeantrag an den Vorstand entscheidet der Ausschuss. Wird dieser Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb
    von einem Monat beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen.

 

3. Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch freiwilligen Austritt (3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand)

b) durch Tod - bei Betrieben, die weitergeführt werden, kann die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger übergehen,

c) durch Ausschluss, der wegen vereinsschädigenden Verhaltens, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der
    Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom Ausschuss auszusprechen ist. Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem
    Brief zugestellten Ausschluss - Bescheid kann der Betroffene innerhalb eines Monats beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der
    nächsten Mitgliederversammlung stellen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Die Beendigung der Mitgliedschaft
    berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied
    keinen Rechtsanspruch,

d) durch Auflösung des Vereins.

 

4. Auf Beschluss des Ausschusses können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss
    erfordert eine Zweidrittelmehrheit des Ausschusses. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. Das gleiche gilt für die Ernennung von
    Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Zahlung der Beiträge befreit. Bei Abstimmungen innerhalb einer Mitglieder-versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jedes Mitglied ist wählbar in die Organe des Vereins. Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmungen des Vereins in Angelegen-heiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Vorstand. Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet. Eingaben des Vereins an staatliche Stellen und andere Organe, die über die örtliche Bedeutung hinausgehen und alle Maßnahmen, die wirtschafts- und sozialpolitische Belange betreffen, sollen dem BdS-Landesverband zugeleitet werden. Von Eingaben rein örtlicher Art, die im allgemeinen Interesse liegen, sollen dem BdS-Landesverband Abschriften übermittelt werden.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Unkosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Zu besonderen Zwecken kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine jeweils in der Höhe festzusetzende angemessene Umlage erhoben werden.


§ 7 Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a) 3-5 Vorsitzenden

b) dem Schriftführer

c) dem Kassier

 

2. Der Ausschuss

 Der Ausschuss besteht aus    

 a) den Mitgliedern des Vorstandes

 b) bis zu 7 weiteren Vereinsmitgliedern als Beisitzer (bzw. bis zu 10 % der Mitglieder)

 c) den Fachgruppenvorsitzenden

 

3. Die Mitgliederversammlung


§ 8 Vorstand

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Ausschuss ihm übertragen. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses gebunden. Übersteigen die Aufgaben des Vorstands das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, kann  der Vorstand zu seiner Unterstützung eine Arbeitskraft gegen Aufwandsentschädigung einsetzen. Der Vorstand arbeitet nach dem Ressortprinzip. Die Abgrenzung der Aufgaben-bereiche der Ressorts regelt das jeweils nach den Wahlen oder Berufungen vom Vorstand aktualisierte Organigramm.

Zwingend ist die Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Ressorts : Vereinsrecht und Organisation Dieses Ressort ist den Vorsitzenden zugeordnet. Den Vorsitzenden obliegt die Einladung und Leitung der Mitgliederversammlungen und der Ausschuss- und Vorstands-Sitzungen.

Die Vorsitzenden vertreten den Verein in der Öffentlichkeit. Im Verhinderungsfall übernehmen Schriftführer oder Kassier den Aufgabenbereich der Vorsitzenden.

Kassenführung und Finanzen

Der Ressortleiter führt die Kassengeschäfte und zieht die Mitgliedsbeiträge ein. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich die Kassenabrechnung vorzulegen.

 

Protokollführung und Vereinsdokumentation

Der Ressortleiter erstellt in den Sitzungen und Versammlungen die Protokolle. Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.

Die Korrespondenz der Ressortleiter ist in Absprache des gesamten Vorstandes zu erledigen.

Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB, wobei die Vorsitzenden je einzeln und Schriftführer und Kassier gemeinsam mit einem Vorsitzenden vertretungsberechtigt sind.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel offen, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds muss eine geheime Abstimmung erfolgen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es werden nur gültige Stimmen gewertet. Stimmenthaltung und leere Stimmzettel bei geheimer  Abstimmung gelten als ungültige Stimmen.

Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren in 2 Gruppen im Wechsel. Die Mitglieder des Vorstandes sind in Ihrer Funktion nur zweimal in Folge wiederwählbar, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestätigt mit einfacher Mehrheit die Wiederwählbarkeit des seitherigen noch willigen Vorstandsmitglied. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied mit einer Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen.

 

§ 9 Ausschuss

Bei der Wahl der Ausschussmitglieder ist auf die berufsmäßige Zusammensetzung zu achten. Es sollten Industrie, Handwerk, Handel und freie Berufe, jeweils ihrer Mitgliederzahl entsprechend, vertreten sein. Der Ausschuss hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im einzelnen zu beraten und zu beschließen. Sachkundige Personen können beratend zu Ausschuss-Sitzungen zugezogen werden. Die Entscheidung über die Einladung trifft der Vorstand. Für die Ausschussmitglieder. welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Ausschuss Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Das gleiche gilt für die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden. Der Ausschuss berät über alle den Verein berührenden Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse in der Regel offen, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf Verlangen eines Ausschussmitglieds muss eine geheime Abstimmung erfolgen. Bei Stimmengleich-heit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es werden nur gültige Stimmen gewertet. Stimmenthaltungen und leere Stimmzettel bei geheimer Abstimmung gelten als ungültige Stimmen. Die Wahl der Beisitzer und der Fachgruppenvorsitzenden erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren in 2 Gruppen im Wechsel. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode aus, kann der Vorstand und/oder Ausschuss Ersatzmitglieder mit einer Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins, sie ordnet durch Be-schlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.

Zu ihrer Obliegenheit gehören:

a) die Wahl des Vorstands und des Ausschusses

b) die Wahl der Kassenprüfer

c) die Wahl der Delegierten zu Veranstaltungen des BdS-Landesverbandes

d) die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen

e) die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen Zwecken

    als den Zwecken des Vereins

f) die Änderung der Vereinssatzung

g) Entlastung des Vorstandes

h) Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins.

 

In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem haben die Vorsitzenden bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses oder auf Beschluss des Ausschusses eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung erfolgt durch die Vorsitzenden mindestens acht Tage vor Abhaltung der Versammlung durch Veröffentlichung im Mit-teilungsblatt der Gemeinde Frickenhausen. Sie kann auch schriftlich an jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Anträge müssen spätestens drei Tage vor der Versam-mlung beim Vorsitzenden eingereicht werden, wobei über die Behandlung verspätet ein-gegangener Anträge der Vorstand entscheidet. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitglieder-versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regen offen, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Auf Verlangen eines Mitglieds muss eine geheime Abstimmung erfolgen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es werden nur gültige Stimmen gewertet. Stimmenthaltungen und leere Stimmzettel bei geheimer Abstimmung gelten als ungültige Stimmen. Für die Durchführung der Wahl des Vorstands, des Ausschusses und der Kassenprüfer bestimmt die Mitgliederversammlung einen aus 3 Personen bestehenden Wahlausschuss. Diesem dürfen keine zur Wahl anstehenden Mitglieder angehören.


§ 11 Kassenprüfung

Die Jahresrechnung ist von 2 Kassenprüfern zu prüfen, die in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt werden. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Ausschussmitglieder sein.

§ 12 Fachgruppen

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden. Sie können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben. Für Maßnahmen der einzelnen Fachgruppen ist jeweils eine gesonderte Kasse zu führen, die ebenfalls von den Kassenprüfern des Vereins zu prüfen ist. Der Vorsitzende einer Fachgruppe gehört Kraft seines Amtes dem Ausschuss des Vereins an.


§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes ‚Auflösung des Vereins’ mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind 2/3 der Mitglieder nicht anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine Zweidrittel-mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zuvor ist entsprechend der Satzung des BdS-Landesverbandes Baden-Württemberg dem Landesvorstand oder einem von ihm benannten Beauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und zwar in einer Ausschuss-Sitzung und in der anschließenden Mitgliederversammlung. Dieser § 13 gilt auch, wenn der Verein aus dem BdS-Landesverband Baden-Württemberg ausscheiden will.

Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung beim Bund der Selbständigen, Landesverband Baden-Württemberg e.V., treuhänderisch hinterlegt und ist bei einer Wiedergründung dem neu gegründeten Verein zurückzugeben, oder wird einer gemeinnützigen Einrichtung entsprechend dem Beschluß der Mitgliederversammlung zugeführt.


§ 14 Schlussbestimmung

Diese geänderte Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 11.04.2011 beschlossen.

 

Für die Richtigkeit zeichnen:

Vorsitzende / Vorstandsgremium                         Schriftführer

Dorfschmid, Axel                                                       Weigel, Bärbel

Wohlhaupter, Frank

Stribel, Herwart





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