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Gewerbe- und Handelsverein Feuerbach e.V.
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Satzung & Beitragsordnung
Satzung des Gewerbe- und Handelsvereins Feuerbach e.V. in der Neufassung vom 27.03.2009

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Gewerbe- und Handelsverein Feuerbach“. Er hat seinen Sitz in Stuttgart-Feuerbach.
  2. Der Verein ist gemäß § 21 BGB in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt eingetragen und trägt den Zusatz „Eingetragener Verein (e.V.)“
  3. Der Verein und alle seine Mitglieder sind Mitglieder des Bundes der Selbständigen, Landesverband Baden-Württemberg e.V.
  4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 2 Zweck und Aufgabe

  1. Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden/Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe sowie der freiberuflich Tätigen des Ortes zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene und Unterstützung des Bundes der Selbständigen auf Bundes- und Landesebene.
  2. Aufgaben des Vereins sind insbesondere:
    1. Erörterung der den Handel, das Gewerbe, die Industrie, das Handwerk, die Gastronomie und die freien Berufe berührenden Fragen, Prüfung der ihrem Gedeihen entgegenstehenden Hindernisse und Beratung über Mittel zur Abhilfe
    2. Belebung der örtlichen Wirtschaft und des kulturellen Lebens
    3. Veranstaltung von Vorträgen und Fortbildungskursen
    4. Zusammenarbeit mit der Gemeinde- bzw. Bezirksverwaltung, um die Anliegen des Handels, Gewerbes, der Industrie, des Handwerks, der Gastronomie und der freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vorzutragen und vertreten zu können
    5. Pflege der Gemeinschaft
    6. Mitwirkung in der überörtlichen Organisation, dem Bund der Selbständigen, Landesverband Baden-Württemberg e.V. sowie im Kreis- und Bundesverband, um dadurch zur Stärkung des selbständigen Mittelstandes beizutragen

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:
    1. Handeltreibende
    2. Handwerker
    3. Gewerbetreibende
    4. Klein- und Mittelindustrielle
    5. Freiberuflich Schaffende
    6. Vereinigungen
    7. Führungskräfte in Betrieben, die dem selbständigen Mittelstand verbunden sind
    8. Freunde des Gewerbe- und Handelsstandes Zu a –
      Firmenmitgliedschaft ist möglich, wobei jeweils ein Vertreter zu bestimmen ist
  2. Aufnahmeanträge sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; er kann einen Aufnahmeantrag ablehnen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann der Antragsteller sowie jedes Mitglied innerhalb von 1 Monat beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen; diese entscheidet endgültig.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, kann die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger übergehen;
    2. durch freiwilligen Austritt. Dieser ist nur zum 31.12. eines jeden Jahres möglich und muss dem Vorstand spätestens bis zum 30.09. des jeweiligen Jahres schriftlich mitgeteilt werden;
    3. durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach zweimaliger Mahnung vom Vorstand auszusprechen ist. Über den innerhalb von 14 Tagen nach Beschlussfassung mit eingeschriebenem Brief zugestellten Vorstandsbeschluss kann der Betroffene binnen eines Monats beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
    4. durch Auflösung des Vereins Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge.
  4. Auf Vorschlag des Beirates können Mitglieder, die sich um die Förderung der mittelständischen Wirtschaft sowie um den Verein besonders verdient gemacht haben, von der Mitgliederversammlung durch Beschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit. Auf Vorschlag des Beirates können Mitglieder, die Vorsitzende des Vereins waren, von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Auch dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie können Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung stellen. Bei Abstimmungen innerhalb der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied 1 Stimme. Jedes Mitglied ist wählbar in die Organe des Vereins
  2. Die Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Zahlung von Beiträgen befreit
  3. Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die in § 2 bestimmten Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern. Sie sind verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Kosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Zu besonderen Zwecken kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine jeweils in der Höhe festzusetzende Umlage erhoben werden. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins, sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.
  2. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen
    1. die Wahl des Vorstandes und des Beirates
    2. die Wahl der Kassenprüfer
    3. die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen sowie die grundsätzliche Festlegung der Einnahmen und Ausgaben
    4. die Festlegung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereins
    5. die Festlegung der allgemeinen Richtlinien für die Arbeit des Vereins und die Fassung von Entschließungen zu bestimmten Fragen
    6. die Änderung der Vereinssatzung
    7. die jährliche Entlastung des Vorstandes und des Beirates
    8. die Auflösung und Liquidation des Vereins
  3. In jedem Kalenderjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, auf der der Vorstand oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Beirates Bericht über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Jahr zu erstatten hat. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Grundes oder auf Beschluss des Beirates eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Grundes eine solche verlangt.
  4. Bei der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied und jede Mitgliedsfirma eine Stimme, die nicht bzw. nur innerhalb der Firma übertragbar ist. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung, jedoch schriftlich und geheim, wenn dies von 10 % der Anwesenden gewünscht wird. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder; die Satzungsänderung wird erst mit Eintragung im Vereinsregister wirksam.
  6. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens 21 Tage vor Abhaltung der Versammlung durch Rundbrief oder per Email unter Angabe der Tagesordnung. Anträge müssen spätestens acht Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden, wobei über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge der Vorstand entscheidet.
  7. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstandes oder einem seiner Stellvertreter

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem 1. Stellvertreter
    3. dem 2. Stellvertreter
    4. dem Schriftführer
    5. dem Schatzmeister
  2. Dem Vorstand obliegen die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Beirat ihm übertragen. Der Vorsitzende und sein 1. Stellvertreter vertreten den Verein im Sinne von § 26 BGB, wobei jeder allein vertretungsberechtigt ist. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Vereins, seine Stellvertreter, Schriftführer und Schatzmeister unterstützen ihn dabei gemäß seinen Weisungen. Er kann auch zu bestimmten Aufgaben Mitglieder des Beirates oder sonstige Vereinsmitglieder zur Mitarbeit heranziehen. Im Einzelnen haben
    1. der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle einer seiner Stellvertreter, die Mitgliederversammlung, Beirats- und Vorstandssitzungen einzuladen und zu leiten;
    2. der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen (Mitgliederversammlung, Vorstandssitzungen, Beiratssitzungen) zu führen, die von ihm und dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter zu unterzeichnen sind. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.
    3. der Schatzmeister die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat die Mitgliederliste zu führen und der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresrechnung ist von zwei, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.
  3. Der Vorsitzende, seine beiden Stellvertreter, der Schriftführer, der Schatzmeister und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Beiratsmitglieder sein. Die Wahlen erfolgen schriftlich und geheim. Für Vorstandsmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Vorstand Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen.

§ 10 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus:
    1. den Mitgliedern des Vorstandes,
    2. bis zu zwölf weiteren Vereinsmitgliedern
    3. den Fachgruppenvorsitzenden Bei der Wahl der Beiratsmitglieder soll auf die berufsmäßige Zusammensetzung geachtet werden. Es sollten Industrie, Handwerk, Handel, Gastronomie, Gewerbe und freie Berufe jeweils ihrer Mitgliederzahl entsprechend vertreten sein
  2. Der Beirat hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im Einzelnen zu beraten und den Vorstand in seiner Arbeit zu unterstützen. Sachkundige Personen können beratend zu Beiratssitzungen hinzugezogen werden. Eine Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.
  3. Der Beirat wird vom Vorsitzenden des Vereins einberufen und geleitet. Der Termin jeder Beiratssitzung ist den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung spätestens 8 Tage vorher schriftlich oder per Email bekanntzugeben. Er ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies unter Angabe des Grundes beim Vorsitzenden des Vereins schriftlich beantragt.
  4. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen worden ist. Auf die Zahl der anwesenden Mitglieder kommt es nicht an. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung und zwar mit Stimmenmehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder. Auf Verlangen von 10 % der anwesenden Mitglieder muss geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Die Beiratsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Die Beiratswahlen sollen jeweils in dem Jahr stattfinden, in dem keine Vorstandswahlen gemäß § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 durchzuführen sind, so dass Vorstands- und Beiratswahlen im Wechsel stattfinden. Für Beiratsmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Beirat Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Dies gilt nicht für die Vorstandsmitglieder und Fachgruppenvorsitzenden, die dem Beirat kraft Amtes angehören.

§ 11 Fachgruppen

  1. Innerhalb des Vereins werden folgende Fachgruppen gebildet:
    1. Fachgruppe Handel
    2. Fachgruppe Handwerk
    3. Fachgruppe freie Berufe
      Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Fachgruppen gebildet werden.
  2. Die Fachgruppen können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Vorstandes bedarf.
  3. Die Fachgruppen können in ihrer Geschäftsordnung festlegen, dass von ihren Mitgliedern Umlagen zur Finanzierung einzelner Maßnahmen erhoben werden. Die Umlagen werden auf gesonderten Konten vom Schatzmeister des Vereins verwaltet. Die finanzielle Ausstattung der Fachgruppen sowie die Verwendung der Mittel ist im Übrigen in der Beitragsordnung des Vereins geregelt.
  4. Der Vorsitzende einer Fachgruppe gehört kraft seines Amtes dem Beirat des Vereins an.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind 2/3 der Mitglieder nicht anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zuvor ist entsprechend der Satzung des BDS-Landesverbandes Baden-Württemberg dem Landesvorstand oder einem von ihm benannten Beauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und zwar in einer Beiratssitzung und in einer anschließenden Mitgliederversammlung. Dieser § 12 gilt auch, wenn der Verein aus dem BDS-Landesverband Baden-Württemberg ausscheiden will.
  2. Das Vereinsvermögen wird bei einer Auflösung beim Bund der Selbständigen Baden-Württemberg e.V. hinterlegt und ist bei einer Wiedergründung dem neu gegründeten Verein zurückzugeben.

§ 13 Schlussbestimmung

Bei Abstimmungen werden nur gültige Stimmen gewertet. Stimmenthaltungen und leere Stimmzettelsind ungültige Stimmen.

Einstimmig beschlossen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung 2009 des GHV Feuerbach e.V. am 27.03.2009 in Stuttgart-Feuerbach.

Stuttgart, 28.03.2009
Gabriele Heise (Schriftführerin)
Jochen Heidenwag (Vorsitzender)


Beitragsordnung

Beitragsordnung des Gewerbe- und Handelsvereins Feuerbach e.V. vom 27.03.2009

Präambel

Die Beitragsordnung regelt Höhe und Prozedere der Mitglieds- und Fachgruppenbeiträge, soweit sie nicht bereits in der Satzung festgelegt sind.

§ 1 Beitragspflichtige

Beitragspflichtig ist jedes Mitglied des Vereins ab dem Zeitpunkt des Eintritts.

§ 2 Beitragsfälligkeit

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird im ersten Quartal des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.
  2. Bei Neueintritt in der zweiten Hälfte des Geschäftsjahres (ab dem Monat Juli) ist für dieses Beitrittsjahr ein halber Jahresbeitrag fällig.

§ 3 Beitragspflichten

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, ihren Beitrag regelmäßig zu zahlen bzw. jährlich abbuchen zu lassen.
  2. Die Beiträge sollen für neue Mitglieder grundsätzlich nur per Lastschriftverfahren erhoben werden. Durch dieses Verfahren können Bank- und Administrationskosten niedriger gehalten werden.
  3. Versäumt ein Mitglied, seine Daten (Adresse, Bankverbindung) beim Schatzmeister oder ersatzweise einem anderen Vorstandsmitglied zeitnah zu aktualisieren, kommt das Mitglied für die daraus resultierenden Folgekosten (z.B. beim Rücklastschriftverfahren) in voller Höhe auf.
  4. Auch bei einem Ausschluss aus dem Verein aufgrund von Zahlungsverzug gemäß § 4 Abs. 3 c) der Vereinssatzung bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Beiträge und Umlagen, sofern solche beschlossen worden sind, bestehen.

§ 4 Beitragshöhe

  1. Die Beitragshöhe wird durch die Mitglieder in der ordentlichen Mitgliederversammlung gemäß § 8 Abs. 2 c) der Vereinssatzung festgelegt. Sie bleibt solange bestehen, bis die Mitgliederversammlung eine abweichende Beitragshöhe beschließt.
  2. Der Beitrag wird ab 01.01.2009 mit 150,00 EUR/Jahr festgesetzt.
  3. Mitglieder, die ihr geführtes Unternehmen auf- oder übergeben haben oder Rentner sind, erhalten den Beitragsfaktor 0,5.
  4. Bei Doppelmitgliedschaften innerhalb eines Unternehmens erhält die 2. Person den Beitragsfaktor 0,5.
  5. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit.

§ 5 Umlagen

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können gemäß § 6 Abs. 2 der Vereinssatzung zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag Umlagen bis zu einer Höhe des fünffachen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Hat die Mitgliederversammlung eine entsprechende Umlage beschlossen, ist diese von allen Mitgliedern nach Aufforderung durch den Schatzmeister zu zahlen.

§ 6 Fachgruppenbeiträge

  1. Jede Fachgruppe erhält für ihre Aufgaben einen jährlichen Zuschuss von 500,00 EUR. Darüber hinaus kann der Vorstand den Fachgruppen projektbezogene Zuschüsse gewähren.
  2. Die Fachgruppen können gemäß § 11 Abs. 3 der Vereinssatzung von ihren Mitgliedern Umlagen bis zu einer Höhe des fünffachen Mitgliedsbeitrages erheben.
  3. Die Zuschüsse ebenso wie die Umlagen werden auf gesonderten Konten vom Schatzmeister des Vereins verwaltet. Über die Verwendung ihrer Mittel entscheidet jede Fachgruppe selbst. Der Schatzmeister des Vereins ist für die ordnungemäße Buchhaltung verantwortlich. Die Freigabe der Mittel erfolgt auf Antrag des jeweiligen Fachgruppenvorsitzenden.

§ 7 Schlussbestimmungen

Die Beitragsordnung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.

Beschlossen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung 2009 des GHV Feuerbach e.V. am 27.03.2009 in Stuttgart-Feuerbach.

Stuttgart, 28.03.2009
Gabriele Heise (Schriftführerin)
Jochen Heidenwag (Vorsitzender u. Versammlungsleiter)




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